2.5 Gemäss Art. 61 lit. c ATSG gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. der Sachverhalt ist ohne Bindung an förmliche Beweisregeln frei sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Das Gericht hat im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen.