Genf 2012, S. 44). Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem daraus resultierenden Zufluss geldwerter Leistungen (HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 19 f.). Des Weiteren sind die Gründe, weshalb eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird – sei es, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, aus Idealismus oder aus sonstigen Gründen – ohne Bedeutung (PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 62). Aus welchen Mitteln die versicherte Person ihre Existenzmittel schöpft, ist ausserdem unmassgeblich (BGE 115 V 170 E. 7b).