Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, welches Element rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 2 und vom 24. Januar 2013, 9C_356/2012, E. 4.3;