Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], in Kraft seit 1. Januar 2008, Rz. 2033 f.). "Volle Erwerbstätigkeit" liegt in der Regel vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 115 V 161 ff.