28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert. Zu der Kategorie "nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte" gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], in Kraft seit 1. Januar 2008, Rz.