2.3 Gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen. Mit Art. 28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert.