10 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 28bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947) ausübte (BGE 115 V 161 ff.). Nichterwerbtätig im AHV-Beitragsrecht sind nicht einzig Personen, die überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; auch wer eine bloss geringfügige oder sehr unregelmässige Erwerbstätigkeit ausübt, kann nichterwerbstätig sein (vgl. GROB FRANZISKA, Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, in: AHV- Beitragsrecht, St. Gallen 2011, S. 75).