Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Gemäss Art. 10 AHVG werden die Beiträge von Nichterwerbstätigen nach deren sozialen Verhältnissen bemessen. Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatus einer Erwerbstätigen oder einer Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 i.V.m.