1.2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf Fr. 4‘696.30 sowie Verwaltungskosten von Fr. 141.--. Die Angelegenheit ist daher präsidial zu entscheiden. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 2013 AHV-rechtlich als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig ist.