Weiter hielt sie ergänzend fest, dass der Beschwerdeführer bereits in den Monaten Februar bis April 2013 während mehr als 2,5 Monaten Taggelder der Unfallversicherung bezogen habe, welche nicht AHV-pflichtiges Einkommen darstellen würden. Zusammen mit den Taggeldern, welche ihm vom 13. November bis 18. Dezember 2013 ausbezahlt worden seien, erfülle er die Voraussetzung einer über neun Monate dauernden Erwerbstätigkeit nicht, weshalb er im Jahr 2013 zu Recht dem Beitragsstatus eines Nichterwerbstätigen unterstellt worden sei. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.