C. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 13. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Weiter hielt sie ergänzend fest, dass der Beschwerdeführer bereits in den Monaten Februar bis April 2013 während mehr als 2,5 Monaten Taggelder der Unfallversicherung bezogen habe, welche nicht AHV-pflichtiges Einkommen darstellen würden.