B. Hiergegen erhob A.____ am 18. April 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen sinngemäss vor, dass er entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin während des ganzen Jahres 2013 in einem Umfang gearbeitet habe, aufgrund welchem er AHV-rechtlich dem Beitragsstatus eines Erwerbstätigen und nicht eines Nichterwerbstätigen zu unterstellen sei.