{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-118_2016-09-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7c310fc9-b289-4915-b6eb-ac4d154b64a8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050671", "Checksum": "e82a4ee2252c55b49229b2c62980fff8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-118_2016-09-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a357ad3a-52ee-49e4-8b3d-2650ab6a068b", "Checksum": "11e99b2bef86a3664229e556e9de9b4e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.09.2016 710 16 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Der Beschwerdeführer wurde zu Recht dem Beitragsstatut Nichterwerbstätiger unterstellt, da er im Beitragsjahr nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit und nicht länger als neun Monate erwerbstätig war."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:35:44", "Checksum": "619ef420e749b6bf9ccf9848d4e9eae6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.09.2016 710 16 118\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Der Beschwerdeführer wurde zu Recht dem Beitragsstatut Nichterwerbstätiger unterstellt, da er im Beitragsjahr nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit und nicht länger als neun Monate erwerbstätig war.\n\n3.3.3 Weiter war der Beschwerdeführer im Jahr 2013 bei der C.____ angestellt, wobei er mit\neinem Stundenlohn von Fr. 36.90 entlöhnt wurde. Gemäss Eintrag im IK-Auszug, welcher gestützt auf die individuellen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeberin erfolgte, betrug der bei dieser Beschäftigung erzielte Lohn Fr. 9'904.-- (vgl. act. 39). Zwar weist der vom Beschwerdeführer eingereichte Lohnausweis 2013 der C.____ einen Lohn von Fr. 13'104.-- auf. Da nicht mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann und vom Beschwerdeführer zudem auch nicht geltend gemacht wird, dass der Eintrag im IK-Auszug fehlerhaft ist, ist\nvorliegend darauf abzustellen (vgl. auch Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 2301). Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der C.____ einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 9‘904.— bezogen hat. Bei\neinem Stundelohn von Fr. 36.90 ergibt dies einen Beschäftigungsumfang von insgesamt 268.40\nStunden bzw. bei einer Sollarbeitszeit von 2100 im Kanton Basel-Landschaft für das Jahr 2013\n(Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates Nr. 0519 vom 27. März 2012) von insgesamt\n12,78%.\n\n3.3.4 Schliesslich war der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat bei der D.____ AG beschäftigt. Dafür bezog er gemäss IK-Auszug ein Honorar von Fr. 13‘335.--. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die Ausübung eines Verwaltungsratsmandats zwar eine dauernde,\nhingegen keine volle Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, a.a.O., S. 80), was mit Blick auf die vorliegend entschädigten Arbeitsstunden bestätigt\nwird. Der Beschwerdeführer war nämlich im Jahr 2013 bei einer Entschädigung von Fr. 50.--/\npro Stunde insgesamt während 266.7 Stunden (Fr. 13‘335.-- ÷ Fr. 50.--) als Verwaltungsrat für\ndie D.____ AG tätig. Geht man auch bei dieser Beschäftigung - wie vorstehend in Erwägung\n3.3.2 - von einer jährlichen Arbeitszeit von 1850 aus, so ergibt dies einen Beschäftigungsgrad\nals Verwaltungsrat von 14,41%.\n\n3.3.5 Werden die vorstehend aufgeführten Erwerbstätigkeiten addiert, so war der Beschwerdeführer im Jahr 2013 insgesamt während 836.06 Stunden (300.96 + 268.40 + 266.7) bzw. im\nUmfang von 43.44% (16.25% + 12.78% + 14.41%) im Sinne des AHVG erwerbstätig. Dies\nergibt aber keine \"volle\" Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis AHVV und der Beschwerdeführer gilt auch unter diesem Aspekt als Nichterwerbstätiger.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 weder zu\n50% noch während mehr als 9 Monaten erwerbstätig war. Bei diesem Beschäftigungsumfang\ngilt er als nichterwerbstätig, wenn die Beiträge vom Erwerbseinkommen (zusammen mit den\nArbeitgeberbeiträgen) weniger als die Hälfte des aufgrund von Vermögen und Renteneinkommen bemessenen Beitrags für Nichterwerbstätige ausmachen. Bei der Vergleichsrechnung\nwerden also die Beiträge, die man auf dem Erwerbseinkommen bezahlt, verglichen mit jenen,\ndie man als Nichterwerbstätige bezahlen müsste. Sind die Beiträge auf dem Erwerbseinkommen gleich hoch oder höher als die Hälfte der Beiträge, die man als Nichterwerbstätige zu bezahlen hätte, so gilt man als Erwerbstätige; sind sie hingegen kleiner als die Hälfte dieser\nNichterwerbstätigenbeiträge, so hat man den Beitragsstatus einer Nichterwerbstätigen. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle jene versicherten Personen als Nichterwerbstätige\ngelten, deren Lebensstandard mehrheitlich durch ihr Vermögen, dem daraus fliessenden Ertrag\noder durch Renteneinkünfte bestimmt wird, d.h. deren wirtschaftlichen Existenz überwiegend\nauf ökonomischen Werten gründet, die ihnen aus anderen Quellen als aus Erwerbstätigkeit zukommen (vgl. GROB, a.a.O., S. 78).\n\n3.4 Gemäss Beitragsverfügung vom 3. August 2015, beläuft sich der Beitrag für Nichterwerbstätige für das Jahr 2013 auf Fr. 8‘755.--, die Beiträge aus Erwerbstätigkeit dagegen auf\nFr. 4‘058.70. Damit machen die Beiträge des Versicherten aus Erwerbstätigkeit nicht mindestens die Hälfte derjenigen als Nichterwerbstätigen aus, weshalb die Ausgleichskasse den Versicherten für das hier massgebende Jahr 2013 zu Recht der Beitragspflicht als Nichterwerbstätigen unterstellte. Unter diesen Umständen erübrigen sich denn auch Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerde, weshalb diese abzuweisen ist.\n\n4. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die\nParteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu\nerheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}