{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-118_2016-09-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7c310fc9-b289-4915-b6eb-ac4d154b64a8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050671", "Checksum": "e82a4ee2252c55b49229b2c62980fff8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-118_2016-09-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a357ad3a-52ee-49e4-8b3d-2650ab6a068b", "Checksum": "11e99b2bef86a3664229e556e9de9b4e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.09.2016 710 16 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Der Beschwerdeführer wurde zu Recht dem Beitragsstatut Nichterwerbstätiger unterstellt, da er im Beitragsjahr nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit und nicht länger als neun Monate erwerbstätig war."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:35:44", "Checksum": "619ef420e749b6bf9ccf9848d4e9eae6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.09.2016 710 16 118\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Der Beschwerdeführer wurde zu Recht dem Beitragsstatut Nichterwerbstätiger unterstellt, da er im Beitragsjahr nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit und nicht länger als neun Monate erwerbstätig war.\n\n3.1 Zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2013 eine oder mehrere Tätigkeiten\nausübte, aufgrund welcher bzw. welchen er die Voraussetzungen des Beitragsstatus eines Erwerbstätigen im Sinne des AHVG erfüllt. Er führt diesbezüglich sinngemäss aus, er habe im\ngesamten Jahr 2013 sowohl länger als 9 Monate als auch in Bezug auf das Pensum mehr als\n50% gearbeitet. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der\nBeschwerdeführer erbringe diesen Nachweis nicht, weshalb sie zu Recht Nichterwerbstätigen-\nBeiträge von ihm erhoben habe.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer\nim Jahr 2013 nicht durchgehend einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Unter diesen\nUmständen war die Beschwerdegegnerin verpflichtet zu prüfen, ob seine Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen der Arbeitgeber im Jahr 2013 mindestens der Hälfte\ndes Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprachen (vgl. Art. 28bis AHVV; vgl. nachfolgend E. 3.4).\nNachfolgend ist deshalb anhand der einzelnen Anstellungsverhältnisse der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer kumulativ einer dauernden (d.h. mindestens 9-monatigen) Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 50% nachgegangen ist:\n\n3.3.1 Zunächst ist mit Blick auf die vorliegenden Akten festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar 2013 bis April 2013 - entgegen seiner Behauptung, wonach er während dieser ganzen Zeit erwerbstätig gewesen sei (vgl. Einsprache vom 28. September 2015\n[act 34]) - während 2 Monaten zu 100% (13. Februar 2013 bis 13. April 2013) und weiter vom\n14. April 2013 bis Ende April 2013 noch zu 50% UVG-Taggelder bezog (vgl. act. 46). Weiter\nerhielt er auch in der Zeit vom 8. November 2013 bis 18. Dezember 2013 zu 100% Taggelder\nder SUVA (vgl. act. 45). Damit war er aber im ganzen Jahr 2013 während mehr als drei Monate\nnicht erwerbstätig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG, übte er doch in den Zeiten, in denen ihm\ndie UVG-Taggelder ausbezahlt wurden, keine auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichtete (bestimmte) persönliche Tätigkeit aus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit\nerhöht werden sollte. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV stellen denn auch Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (ausgenommen Taggelder nach Art. 25ter des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959) kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar, selbst wenn sie in Abgeltung der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfalls erbracht werden (Art. 324a und b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR] vom 30. März 1911;\nBGE 128 V 180 f. E. 3d und e mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer vorliegend während\nmehr als 3 Monaten Leistungen der Unfallversicherung bezog, welche eben nicht Erwerbseinkommen darstellen, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass er im Jahr 2013\nnicht während mehr als 9 Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.\n\n3.3.2 In den Monaten Januar 2013 bis April 2013 war der Beschwerdeführer bei der Firma\nB.____ AG angestellt und bezog einen Lohn von Fr. 16'566.15 (vgl. Lohnausweis vom 29. Januar 2014/IK-Auszug, act. 39). Während dieser Zeit war er jedoch - wie vorstehend bereits ausgeführt - vom 13. Februar 2013 bis 13. April 2013 zu 100% und vom 14. April 2013 bis Ende\nApril 2013 (Auflösung des Arbeitsvertrages) zu 50% unfallbedingt nicht erwerbstätig und bezog\nUVG-Taggelder der SUVA in Höhe von Fr. 18'919.-- (vgl. act. 46). Somit war der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2013 bis 12. Februar 2013 sowie vom 14. April bis 30 April 2014 erwerbstätig. Diese Zeitspanne umfasste unter Berücksichtigung von normalen Arbeitswochen (Montag\nbis Freitag) insgesamt 30 ganze und 12 halbe Arbeitstage. Gemäss Angaben des Bundesamtes\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfür Statistik (http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/02/blank/data/07.html\n#parsys_00041) betrug die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Hoch- und Tiefbau im\nJahr 2013 41,8 Wochenstunden bzw. 8.36 Stunden pro Tag. Der Beschwerdeführer weist demnach in den Monaten Januar 2013 bis April 2013 bei der Firma B.____ AG insgesamt\n300.96 Arbeitsstunden (30 x 8.36 = 250.8 + 17 x 4.18 = 50.16) auf. Berücksichtigt man weiter -\nzugunsten des Beschwerdeführers - die von ihm in der Einsprache vom 28. September 2015\nerwähnte jährliche Arbeitszeit von 1850 Stunden, so steht fest, dass der Beschwerdeführer im\nJahr 2013 insgesamt zu 16.25% bei der Firma B.____ AG erwerbstätig war.\n\n"}