{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-118_2016-09-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7c310fc9-b289-4915-b6eb-ac4d154b64a8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050671", "Checksum": "e82a4ee2252c55b49229b2c62980fff8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-118_2016-09-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a357ad3a-52ee-49e4-8b3d-2650ab6a068b", "Checksum": "11e99b2bef86a3664229e556e9de9b4e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.09.2016 710 16 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Der Beschwerdeführer wurde zu Recht dem Beitragsstatut Nichterwerbstätiger unterstellt, da er im Beitragsjahr nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit und nicht länger als neun Monate erwerbstätig war."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:35:44", "Checksum": "619ef420e749b6bf9ccf9848d4e9eae6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.09.2016 710 16 118\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Der Beschwerdeführer wurde zu Recht dem Beitragsstatut Nichterwerbstätiger unterstellt, da er im Beitragsjahr nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit und nicht länger als neun Monate erwerbstätig war.\n\n2.3 Gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig\nsind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen. Mit Art. 28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtsmethode zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert.\nZu der Kategorie \"nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte\" gehören Personen, die zwar\ndauernd, aber nicht voll, oder voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die\nMerkmale einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung\ndes Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und\nNichterwerbstätigen [WSN], in Kraft seit 1. Januar 2008, Rz. 2033 f.). \"Volle Erwerbstätigkeit\"\nliegt in der Regel vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 115 V 161 ff. E. 10d; Urteil des Bundesgerichts vom 9.\nJuli 2008, 9C_545/2007, E.1; WSN Rz. 2039). Ferner gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd,\ndie während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Juni 2008, 9C_910/2007, E. 2; WSN Rz 2035).\n\n2.4 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung\neiner auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit\n(vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 2; BGE 139 V 12 E. 4.3\nund 125 V 383 ff. E. 2a; UELI KIESER, Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen [einschliesslich Festsetzung der Beiträge von Nichterwerbstätigen; nachfolgend: KIESER,\nAbgrenzung], in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 76). Für\ndie Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die\nbeitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss\ndie behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, welches Element rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 2 und vom\n24. Januar 2013, 9C_356/2012, E. 4.3; BGE 125 V 384 f. E. 2a mit weiteren Hinweisen; UELI\nKIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung [Alters- und Hinterlassenenversicherung], in:\nMurer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 44). Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und dem daraus resultierenden Zufluss geldwerter\nLeistungen (HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV,\n2. Auflage, Bern 1996, S. 19 f.). Des Weiteren sind die Gründe, weshalb eine Erwerbstätigkeit\nausgeübt wird – sei es, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, aus Idealismus oder aus sonstigen Gründen – ohne Bedeutung (PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 62). Aus\nwelchen Mitteln die versicherte Person ihre Existenzmittel schöpft, ist ausserdem unmassgeblich (BGE 115 V 170 E. 7b).\n\n2.5 Gemäss Art. 61 lit. c ATSG gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. der\nSachverhalt ist ohne Bindung an förmliche Beweisregeln frei sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen\nüberzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136).\nDas Gericht hat im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen.\nDie blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.\nDas Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen\nGeschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2,\nje mit Hinweisen). Kann der massgebliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung dieses Rahmens\nnicht im Ausmass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruiert werden, liegt Beweislosigkeit\nvor. Unter diesen Umständen ist nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden allgemeinen\nBeweislastregel zu entscheiden, wonach zu Ungunsten derjenigen Partei geurteilt werden\nmuss, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet.\n\n"}