{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-118_2016-09-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7c310fc9-b289-4915-b6eb-ac4d154b64a8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050671", "Checksum": "e82a4ee2252c55b49229b2c62980fff8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-118_2016-09-30.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a357ad3a-52ee-49e4-8b3d-2650ab6a068b", "Checksum": "11e99b2bef86a3664229e556e9de9b4e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.09.2016 710 16 118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Der Beschwerdeführer wurde zu Recht dem Beitragsstatut Nichterwerbstätiger unterstellt, da er im Beitragsjahr nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit und nicht länger als neun Monate erwerbstätig war."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:35:44", "Checksum": "619ef420e749b6bf9ccf9848d4e9eae6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.09.2016 710 16 118\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Der Beschwerdeführer wurde zu Recht dem Beitragsstatut Nichterwerbstätiger unterstellt, da er im Beitragsjahr nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit und nicht länger als neun Monate erwerbstätig war.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 30. September 2016 (710 16 118)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nDer Beschwerdeführer wurde zu Recht dem Beitragsstatut Nichterwerbstätiger unterstellt, da er im Beitragsjahr nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit\nund nicht länger als neun Monate erwerbstätig war.\n\nBesetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Margit Campell\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Mit Beitragsverfügung vom 3. August 2015 stellte die Ausgleichskasse Basel-\nLandschaft (Ausgleichskasse) dem A.____ für die Periode vom 1. Januar 2013 bis\n31. Dezember 2013 persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige in Höhe von\nFr. 4‘696.30 sowie Verwaltungskosten von Fr. 141.-- in Rechnung. Die dagegen durch den Versicherten mit Eingabe vom 28. September 2015 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 14. März 2016 ab.\n\nB. Hiergegen erhob A.____ am 18. April 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte\ndie Aufhebung des Einspracheentscheids. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen sinngemäss vor, dass er entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin während des ganzen Jahres 2013 in einem Umfang gearbeitet habe, aufgrund welchem er AHV-rechtlich dem\nBeitragsstatus eines Erwerbstätigen und nicht eines Nichterwerbstätigen zu unterstellen sei.\n\nC. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 13. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Weiter hielt sie ergänzend fest, dass der Beschwerdeführer bereits in den Monaten\nFebruar bis April 2013 während mehr als 2,5 Monaten Taggelder der Unfallversicherung bezogen habe, welche nicht AHV-pflichtiges Einkommen darstellen würden. Zusammen mit den\nTaggeldern, welche ihm vom 13. November bis 18. Dezember 2013 ausbezahlt worden seien,\nerfülle er die Voraussetzung einer über neun Monate dauernden Erwerbstätigkeit nicht, weshalb\ner im Jahr 2013 zu Recht dem Beitragsstatus eines Nichterwerbstätigen unterstellt worden sei.\n\nDer Präsident zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n1.2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von\nFr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf\nFr. 4‘696.30 sowie Verwaltungskosten von Fr. 141.--. Die Angelegenheit ist daher präsidial zu\nentscheiden.\n\n2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 2013 AHV-rechtlich als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger\nbeitragspflichtig ist.\n\n2.1 Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss\nArt. 3 Abs. 1 Satz 1 der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember\n1946 beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.2 Gemäss Art. 10 AHVG werden die Beiträge von Nichterwerbstätigen nach deren sozialen Verhältnissen bemessen. Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatus einer Erwerbstätigen oder einer Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich\ndie Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1\nSatz 3 i.V.m. Art. 28bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]\nvom 31. Oktober 1947) ausübte (BGE 115 V 161 ff.). Nichterwerbtätig im AHV-Beitragsrecht\nsind nicht einzig Personen, die überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; auch wer eine\nbloss geringfügige oder sehr unregelmässige Erwerbstätigkeit ausübt, kann nichterwerbstätig\nsein (vgl. GROB FRANZISKA, Die Beiträge der Nichterwerbstätigen in der AHV, in: AHV-\nBeitragsrecht, St. Gallen 2011, S. 75).\n\n"}