Der Beschwerdeführer hätte deshalb bewusst sein müssen, dass sie aktuell mit der Einhaltung von Terminen Mühe haben könnte. Zumindest die Beauftragung eines anwaltlichen oder sonstigen Vertreters wäre ihr unter diesen Umständen innert der Rechtsmittelfrist zuzumuten gewesen. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführerin die Bedeutung der Fristwahrung aufgrund ihre psychischen Beschwerden nicht bewusst gewesen sei. Eine unverschuldete, unabwendbare Verhinderung kann nach dem Ausgeführten nicht bejaht werden. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist damit abzuweisen.