Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.5 Die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin werden nicht angezweifelt. Indessen bestand augenscheinlich keine gänzliche Handlungsunfähigkeit im Sinne der vorgenannten Beispiele aus der Rechtsprechung. Vielmehr nahm die Beschwerdeführerin gemäss Zeugnis von lic. phil. B.____ vom 2. April 2015 – wenn auch nur unregelmässig – auch im vorliegend insbesondere interessierenden Zeitraum vom 31. Januar 2015 bis 2. März 2015 Sitzungstermine bei der behandelnden Psychotherapeutin wahr.