Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen (BGE 112 V 255 f. E. 2a; Urteile des Bundesgerichts vom 12. Januar 2009, 8C_767/2008, E. 5.3.1 und vom 21. Januar 2008, 2C_401/2007, E. 3.3, jeweils mit Hinweisen).