Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für die betroffene Person objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 87 E. 2a, 112 V 255 f. E. 2a; siehe zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2009, 8C_767/2008, E. 5.3.1).