3.3 Eine Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, wenn und solange sie – d.h. die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung – jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines Vertreters verunmöglicht (Urteile des Bundesgerichts vom 12. Januar 2009, 8C_767/2008, E. 5.3.1 und vom 21. Januar 2008, 2C_401/2007, E. 3.3). Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art.