Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Gemäss Art. 41 ATSG wird eine verpasste Frist wieder hergestellt, wenn die Gesuch stellende Person unverschuldeterweise aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht.