2.6 Den Verfahrensakten (Poststempel auf dem Originalcouvert) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 4. März 2015 der Post zu Handen des Kantonsgerichts übergeben hat. Sie ist demnach zwei Tage nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und somit verspätet erhoben worden.