2.4 Wird die Verfügung als eingeschriebene Postsendung verschickt, gilt sie, wenn das kantonale Recht diese Frage – wie im Kanton Basel-Landschaft – nicht regelt, grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie am Postschalter abgeholt wird;