2.3 Die Eröffnung einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss; entscheidend ist, dass sie davon Kenntnis nehmen kann (BGE 119 V 95 E. 4c mit weiteren Hinweisen).