mit Eingabe vom 4. März 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). B. Mit Schreiben vom 5. März 2015 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie die 30-tägige Frist zur Einreichung ihrer Beschwerde beim Kantonsgericht verpasst habe und das Gericht auf ihre Beschwerde nicht werde eintreten können. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, zur verspäteten Beschwerdeeingabe und zu allfälligen Gründen, die sie von der rechtzeitigen Beschwerdeeingabe abgehalten haben, Stellung zu nehmen.