{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-92---139_2015-06-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a5f887f3-eb95-44f6-967e-47b016a073d1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "e1d8ea4ac7a9712cd34edd3696d0519f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-92---139_2015-06-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f33007c5-4d10-46e9-ac84-5e9ae54f984c", "Checksum": "b48c3c895f8972fa5aa4c94402fa40fb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 92 / 139", "710 2015 92 / 139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.06.2015 710 15 92 / 139 (710 2015 92 / 139)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:21:06", "Checksum": "c82720404bb1c1508d54cc743110abae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.06.2015 710 15 92 / 139 (710 2015 92 / 139)\nRegeste:\nBeiträge\n\n3.3 Eine Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis\nsein, wenn und solange sie – d.h. die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung –\njegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines Vertreters verunmöglicht (Urteile des Bundesgerichts vom 12. Januar 2009, 8C_767/2008, E. 5.3.1 und vom\n21. Januar 2008, 2C_401/2007, E. 3.3). Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis\nim Sinne von Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für die betroffene Person objektiv und subjektiv\nzumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare\nInteressenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 87 E. 2a, 112 V 255 f. E. 2a;\nsiehe zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2009, 8C_767/2008,\nE. 5.3.1).\n\n3.4 Die Rechtsprechung liess eine Wiederherstellung etwa bei einem an einer schweren\nLungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten zu oder bei einer Person, die\nwegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war,\nselber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der\nInteressenwahrung hätte betrauen sollen. Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen\nin Fällen eines immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe, wo keine objektiven\nAnhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen (BGE 112 V 255 f. E. 2a; Urteile\ndes Bundesgerichts vom 12. Januar 2009, 8C_767/2008, E. 5.3.1 und vom 21. Januar 2008,\n2C_401/2007, E. 3.3, jeweils mit Hinweisen).\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.5 Die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin werden nicht angezweifelt. Indessen bestand augenscheinlich keine gänzliche Handlungsunfähigkeit im Sinne der vorgenannten Beispiele aus der Rechtsprechung. Vielmehr nahm die Beschwerdeführerin gemäss\nZeugnis von lic. phil. B.____ vom 2. April 2015 – wenn auch nur unregelmässig – auch im vorliegend insbesondere interessierenden Zeitraum vom 31. Januar 2015 bis 2. März 2015 Sitzungstermine bei der behandelnden Psychotherapeutin wahr. Es ist aufgrund der beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen zwar verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin gegebenenfalls ausserstande sah, die Beschwerde selbst fristgerecht zu erheben. Jedoch sind\naus den Unterlagen keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie während der gesamten 30-tägigen\nRechtsmittelfrist nicht in der Lage gewesen wäre, eine fristwahrende Handlung vorzunehmen;\ninsbesondere, da die Eingabe der Beschwerde wenige Tage nach Fristablauf vorgenommen\nwerden konnte. Überdies bestand die bestehende psychische Krise gemäss den Ausführungen\nder Beschwerdeführerin und den Angaben im Schlussbericht zu Handen der IV-Stelle Basel-\nLandschaft vom 2. Februar 2015 seit mindestens Mitte Januar 2015. Der Beschwerdeführer\nhätte deshalb bewusst sein müssen, dass sie aktuell mit der Einhaltung von Terminen Mühe\nhaben könnte. Zumindest die Beauftragung eines anwaltlichen oder sonstigen Vertreters wäre\nihr unter diesen Umständen innert der Rechtsmittelfrist zuzumuten gewesen. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführerin die Bedeutung der Fristwahrung aufgrund ihre psychischen Beschwerden nicht bewusst gewesen sei. Eine unverschuldete, unabwendbare Verhinderung kann nach dem Ausgeführten nicht bejaht werden. Das Gesuch um\nWiederherstellung der Beschwerdefrist ist damit abzuweisen.\n\n4. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden\nkann, da diese nicht binnen der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben worden ist und keine\nGründe für eine Wiederherstellung gegeben sind.\n\n5. § 1 Abs. 3 lit. e VPO sieht vor, dass die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid entscheidet, falls eine der Eintretensvoraussetzungen offensichtlich fehlt. Im vorliegenden Fall ist die 30-tägige Beschwerdefrist\nklarerweise nicht eingehalten worden, weshalb der Fall durch Präsidialentscheid zu beurteilen\nist.\n\n6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}