{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-92---139_2015-06-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a5f887f3-eb95-44f6-967e-47b016a073d1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "e1d8ea4ac7a9712cd34edd3696d0519f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-92---139_2015-06-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f33007c5-4d10-46e9-ac84-5e9ae54f984c", "Checksum": "b48c3c895f8972fa5aa4c94402fa40fb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 92 / 139", "710 2015 92 / 139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.06.2015 710 15 92 / 139 (710 2015 92 / 139)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:21:06", "Checksum": "c82720404bb1c1508d54cc743110abae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.06.2015 710 15 92 / 139 (710 2015 92 / 139)\nRegeste:\nBeiträge\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.2 Nach § 5 Abs. 1 und 2 VPO sind Beschwerden in Sozialversicherungssachen innert der\ngesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich einzureichen. Eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse ist innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung beim Gericht\neinzureichen (§ 57b VPO in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG). In Bezug auf die Fragen der\nBerechnung, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind\ndie Artikel 38 bis 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 38 Abs.\n1 ATSG beginnt eine Frist, die nach Tagen berechnet wird und die einer Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag,\nein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art.\n38 Abs. 3 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG gilt die Beschwerdefrist als eingehalten, wenn die\nBeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen\nVertretung übergeben worden ist. Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt\nwerden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Beschwerdefrist unbenutzt ab, so erwächst die angefochtene Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet\neingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.\n\n2.3 Die Eröffnung einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre\nRechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss; entscheidend ist,\ndass sie davon Kenntnis nehmen kann (BGE 119 V 95 E. 4c mit weiteren Hinweisen).\n\n2.4 Wird die Verfügung als eingeschriebene Postsendung verschickt, gilt sie, wenn das kantonale Recht diese Frage – wie im Kanton Basel-Landschaft – nicht regelt, grundsätzlich in dem\nZeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der\nAdressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein\nPostfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem\nZeitpunkt als zugestellt, in welchem sie am Postschalter abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist\nzugestellt (BGE 127 I 34 E. 2a/aa, 119 V 94 E. 4b/aa, jeweils mit Hinweisen).\n\n2.5 Vorliegend datiert der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Januar 2015. Die\nSendungsverfolgung der Post ergibt, dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am\n30. Januar 2015 am Postschalter in C.____ entgegengenommen hat. Damit hat die 30-tägige\nBeschwerdefrist am 31. Januar 2015 zu laufen begonnen. Sie endete am 1. März 2015 bzw. am\n2. März 2015, da der 1. März 2015 auf einen Sonntag fiel.\n\n2.6 Den Verfahrensakten (Poststempel auf dem Originalcouvert) ist zu entnehmen, dass die\nBeschwerdeführerin ihre Beschwerde am 4. März 2015 der Post zu Handen des Kantonsgerichts übergeben hat. Sie ist demnach zwei Tage nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist\nund somit verspätet erhoben worden.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.1 Gemäss Art. 41 ATSG wird eine verpasste Frist wieder hergestellt, wenn die Gesuch\nstellende Person unverschuldeterweise aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen\ndavon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes\ninnerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht.\n\n3.2 Die Wiederherstellung kommt nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf\ngemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu\nbestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Unverschuldet ist die\nSäumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger\nInteressenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Die Wiederherstellungsgründe sind\nvon der pflichtigen Person zu substantiieren und zu beweisen. Nach der Praxis und Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Pflichtigen zu stellen (vgl. Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n[KGE SV] vom 19. Dezember 2008, 715 08 153 / 397, E. 4.1 und vom 16. Februar 2015, 745 14\n295 / 40 E. 3.1 je mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,\n2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 41 Rz. 3 ff. mit weiteren Hinweisen).\n\n"}