{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-04", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-92---139_2015-06-04.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a5f887f3-eb95-44f6-967e-47b016a073d1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "e1d8ea4ac7a9712cd34edd3696d0519f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-92---139_2015-06-04.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=f33007c5-4d10-46e9-ac84-5e9ae54f984c", "Checksum": "b48c3c895f8972fa5aa4c94402fa40fb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 92 / 139", "710 2015 92 / 139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.06.2015 710 15 92 / 139 (710 2015 92 / 139)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:21:06", "Checksum": "c82720404bb1c1508d54cc743110abae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.06.2015 710 15 92 / 139 (710 2015 92 / 139)\nRegeste:\nBeiträge\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 4. Juni 2015 (710 15 92 / 139)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nNichteintreten: Rechtsmittelfrist verpasst; eine psychische Krise bildet keinen Grund zur\nWiederherstellung der Frist, wenn es der Beschwerdeführerin dadurch nicht während der\ngesamten Rechtsmittelfrist verunmöglicht war, eine fristwahrende Handlung vorzunehmen.\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Tina Gerber\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Mit Verfügungen vom 31. Oktober 2014 setzte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft\n(Ausgleichskasse) die von A.____ als Nichterwerbstätige zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge für\ndie Jahre 2011 und 2012 definitiv fest. Die von A.____ gegen diese Beitragsverfügungen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 26. Januar 2015 ab, soweit sie\ndarauf eintrat. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 4. März 2015\nBeschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).\nB. Mit Schreiben vom 5. März 2015 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie die 30-tägige Frist zur Einreichung ihrer Beschwerde beim Kantonsgericht verpasst habe und das Gericht auf ihre Beschwerde nicht werde eintreten können. Gleichzeitig\nwurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, zur verspäteten Beschwerdeeingabe\nund zu allfälligen Gründen, die sie von der rechtzeitigen Beschwerdeeingabe abgehalten haben, Stellung zu nehmen.\n\nC. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin den Schlussbericht eines\nArbeitstrainings zuhanden der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 2. Februar 2015 sowie ein Zeugnis der Psychotherapeutin lic. phil. B.____ vom 2. April 2015 ein und beantragte die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Zur Begründung führte sie aus, dass sie sich seit längerem in einer schweren psychischen Krisensituation befinde, die es ihr verunmögliche, eine Tagesstruktur\neinzuhalten. Terminlichen Verpflichtungen nachzukommen sei schwierig bis unmöglich, wobei\nsie auch nicht in der Lage sei, diese abzusagen, zu verschieben oder sich auch nur zu melden.\nEin im Januar 2015 durchgeführtes Arbeitstraining im Rahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung sei gescheitert. Dies habe zu einer Verschlimmerung der Krisensituation geführt.\nIn der Folge sei es ihr nicht einmal mehr möglich gewesen, die Termine bei ihrer Psychotherapeutin regelmässig wahrzunehmen.\n\nDie Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Gericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig\nvon allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu\nden Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört nebst der\nZuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, einem tauglichen Anfechtungsobjekt sowie der Legitimation und der Beschwer insbesondere eine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde.\n\n2. Zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde vom 4. März 2015 eingetreten werden kann. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist.\n\n2.1 Laut Art. 61 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 im AHV-Bereich grundsätzlich anwendbar sind, bestimmt sich\ndas Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des\nBundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem\nRecht, wobei dieses einer Reihe von Anforderungen zu genügen hat, die in Art. 61 lit. a bis i\nATSG aufgeführt werden.\n\n"}