5. In diesem Zusammenhang werden die Beschwerdeführer ausserdem auf die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs aufmerksam gemacht. Gemäss Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, wenn eine beitragspflichtige Person glaubhaft macht, dass sie sich in finanzieller Bedrängnis befindet. Voraussetzung ist, dass sich die beitragspflichtige Person zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Ratenzahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.