Dies ist hier jedoch erst der Fall, wenn das vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Auch wenn die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung sich zum Herabsetzungsgesuch geäussert hat, kann nicht darauf verzichtet werden, dass die Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch um Herabsetzung der geforderten Beiträge stellen. Dabei haben sie die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Betrages nicht zugemutet werden kann (vgl. Art. 31 Abs. 1 AHVV).