Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht se, der kantonale Entscheid oder das Urteil des Bundesgerichts betreffend Beitragsverfügungen rechtskräftig wurde (vgl. dazu auch SVR 2000 AHV Nr. 9 E. 4a). Gegenstand von Beitragsherabsetzungen können somit nur rechtskräftige Beitragsverfügungen bilden. Dies ist hier jedoch erst der Fall, wenn das vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.