31 f. AHVV können persönliche Beiträge, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin bis zum maximalen Umfang des Mindestbeitrages herabgesetzt oder unter der Voraussetzung einer grossen Härte gar vollständig erlassen werden, sofern die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde vorab angehört wurde. In beiden Fällen (Herabsetzung oder Erlass) haben die Beitragspflichtigen ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch einzureichen. Die Herabsetzung oder der Erlass ist anschliessend nach Durchführung der notwendigen Erhebungen von der Ausgleichskasse zu verfügen. Vorliegend wies die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung vom