4. Die Beschwerdeführer stellen im vorliegenden Verfahren ein Gesuch um Herabsetzung der geforderten Beiträge, weil sie nicht in der Lage seien, diese zu bezahlen. Gemäss Art. 11 AHVG in Verbindung mit Art. 31 f. AHVV können persönliche Beiträge, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin bis zum maximalen Umfang des Mindestbeitrages herabgesetzt oder unter der Voraussetzung einer grossen Härte gar vollständig erlassen werden, sofern die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde vorab angehört wurde.