157 AHVV in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV vom 19. Oktober 2011), was eine Beitragsschuld von insgesamt je Fr. 540.60 ergibt. Die Berechnung der Verzugszinsen in Höhe von je Fr. 48.10 erweist sich als rechtens, weshalb die angefochtenen Beitragsverfügungen vom 10. Oktober 2014 nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Beitragsverfügungen für das Jahr 2012 richten sollte, abzuweisen.