Nach Massgabe von Art. 28 Abs. 4 AHVV berechnete die Ausgleichskasse sodann ausgehend von der Hälfte des Vermögenswertes von gerundet Fr. 800'000.-- zutreffend die persönlichen Beiträge für 4 Monate von je Fr. 515.-- (vgl. dazu auch die Beitragstabellen Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige, herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2012). Zu diesen Beträgen ist ein Verwaltungskostenanteil von 5 % zu rechnen (vgl. Art. 157 AHVV in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV vom 19. Oktober 2011), was eine Beitragsschuld von insgesamt je Fr. 540.60 ergibt.