Die gegen diese Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die Ausgleichskasse mit Entscheiden vom 19. Dezember 2014 ab. Soweit die Einsprachen die Akontobeiträge für die Jahre 2013 und 2014 betreffe, könne nicht darauf eingetreten werden, da hierfür noch keine Verfügungen vorlägen. B. Gegen diese Einspracheentscheide reichte A.____ für sich und im Namen von B.____ am 30. Januar 2015 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Er beantragte sinngemäss die Herabsetzung der geforderten Beiträge, da sie finanziell nicht in der Lage seien, diese zu bezahlen.