{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-41_2015-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bc7c9175-b6c7-497a-8cd6-8dcd6081e459&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "5ebf4cdb623babb2e58216f9f5406e4c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-41_2015-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ae123ed9-5691-4a04-aa4b-30e13371b63b", "Checksum": "2d109352f42d580c4aee3e9d922d05d8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 41", "710 2015 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.05.2015 710 15 41 (710 2015 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:17:35", "Checksum": "6766686edf5bb48143e25427ca6103e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.05.2015 710 15 41 (710 2015 41)\nRegeste:\nBeiträge\n\n3. Die Ausgleichskasse liess den Versicherten am 10. Oktober 2014 Beitragsverfügungen\nfür den Ausgleich der persönlichen Jahresbeiträge als Nichterwerbstätige für den Zeitraum vom\n1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 in Höhe von je Fr. 540.60 zukommen. Auf diese\nBeträge erhob sie gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis\n13. Oktober 2014 Verzugszinsen in Höhe von je Fr. 48.10. Die Beschwerdeführer bestreiten\nihre Beitragspflicht ab 1. September 2012 und die konkreten Berechnungen nicht. Eine summarische Überprüfung zeigt denn auch, dass diese von der Ausgleichskasse korrekt vorgenommen wurden. Das ermittelte eheliche Vermögen in Höhe von Fr. 1'636.281.-- basiert auf die\ndefinitive Veranlagungsverfügung und der definitiven internationalen Steuerausscheidung der\nSteuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 22. August 2013 für das Jahr 2012 und\nentspricht den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 10 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28\nAbs. 1 und Art. 29 AHVV). Nach Massgabe von Art. 28 Abs. 4 AHVV berechnete die Ausgleichskasse sodann ausgehend von der Hälfte des Vermögenswertes von gerundet\nFr. 800'000.-- zutreffend die persönlichen Beiträge für 4 Monate von je Fr. 515.-- (vgl. dazu\nauch die Beitragstabellen Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige, herausgegeben\nvom Bundesamt für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2012). Zu diesen Beträgen ist ein\nVerwaltungskostenanteil von 5 % zu rechnen (vgl. Art. 157 AHVV in Verbindung mit Art. 1 der\nVerordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV vom 19. Oktober 2011), was eine Beitragsschuld von insgesamt je Fr. 540.60 ergibt. Die Berechnung der\nVerzugszinsen in Höhe von je Fr. 48.10 erweist sich als rechtens, weshalb die angefochtenen\nBeitragsverfügungen vom 10. Oktober 2014 nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist,\nsoweit sie sich gegen die Beitragsverfügungen für das Jahr 2012 richten sollte, abzuweisen.\n\n4. Die Beschwerdeführer stellen im vorliegenden Verfahren ein Gesuch um Herabsetzung\nder geforderten Beiträge, weil sie nicht in der Lage seien, diese zu bezahlen. Gemäss Art. 11\nAHVG in Verbindung mit Art. 31 f. AHVV können persönliche Beiträge, deren Bezahlung einer\nobligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin bis zum maximalen Umfang des Mindestbeitrages herabgesetzt oder unter der Voraussetzung einer grossen Härte gar vollständig erlassen werden, sofern die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde vorab angehört wurde. In beiden Fällen (Herabsetzung oder Erlass) haben die Beitragspflichtigen ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch einzureichen. Die Herabsetzung oder\nder Erlass ist anschliessend nach Durchführung der notwendigen Erhebungen von der Ausgleichskasse zu verfügen. Vorliegend wies die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung vom\n17. März 2015 zutreffend darauf hin, dass die Beurteilung des Herabsetzungsgesuchs zum\nheutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend vorgenommen werden könne. Grund dafür ist,\ndass bei der Prüfung von solchen Gesuchen auf diejenigen wirtschaftlichen Verhältnisse der\nbeitragspflichten Person abzustellen ist, die im Zeitpunkt gegeben sind, in dem sie die Beiträge\nbezahlen sollte. Dies ist regelmässig jener Zeitpunkt, in dem der Entscheid der Ausgleichskas-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nse, der kantonale Entscheid oder das Urteil des Bundesgerichts betreffend Beitragsverfügungen\nrechtskräftig wurde (vgl. dazu auch SVR 2000 AHV Nr. 9 E. 4a). Gegenstand von Beitragsherabsetzungen können somit nur rechtskräftige Beitragsverfügungen bilden. Dies ist hier jedoch\nerst der Fall, wenn das vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Auch wenn die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung sich zum Herabsetzungsgesuch geäussert hat, kann\nnicht darauf verzichtet werden, dass die Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch um Herabsetzung der geforderten Beiträge stellen. Dabei haben sie die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen\ndie Bezahlung des vollen Betrages nicht zugemutet werden kann (vgl. Art. 31 Abs. 1 AHVV). Da\ndie Ausgleichskasse noch nicht über das Herabsetzungsgesuch der Beschwerdeführer entschieden hat, kann auf dieses im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden.\n\n5. In diesem Zusammenhang werden die Beschwerdeführer ausserdem auf die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs aufmerksam gemacht. Gemäss Art. 34b Abs. 1 AHVV kann die\nAusgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, wenn eine beitragspflichtige Person glaubhaft\nmacht, dass sie sich in finanzieller Bedrängnis befindet. Voraussetzung ist, dass sich die beitragspflichtige Person zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung\nsofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Ratenzahlungen sowie die\nlaufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.\n\n6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden\nkann.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\n"}