{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-41_2015-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bc7c9175-b6c7-497a-8cd6-8dcd6081e459&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "5ebf4cdb623babb2e58216f9f5406e4c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-41_2015-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=ae123ed9-5691-4a04-aa4b-30e13371b63b", "Checksum": "2d109352f42d580c4aee3e9d922d05d8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 15 41", "710 2015 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.05.2015 710 15 41 (710 2015 41)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:17:35", "Checksum": "6766686edf5bb48143e25427ca6103e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.05.2015 710 15 41 (710 2015 41)\nRegeste:\nBeiträge\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 7. Mai 2015 (710 15 41)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nGesuch um Herabsetzung von AHV-Beiträgen: Gegenstand von Beitragsherabsetzungen\nbilden nur rechtskräftige Beitragsverfügungen; mangels Rechtskraft der Beitragsverfügungen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden\n\nBesetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\nB.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch A.____\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2014 verlangte die Ausgleichskasse Basel-\nLandschaft (Ausgleichskasse) von B.____ und A.____ Beiträge für Nichterwerbstätige für die\nZeit vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 in Höhe von je Fr. 588.70 (inkl. Verzugszinsen). Gleichzeitig forderte sie vom Ehepaar mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 Akontobeiträge für die Jahre 2013 und 2014 in Höhe von je Fr. 3'288.--. Die gegen diese Verfügungen\nerhobenen Einsprachen wies die Ausgleichskasse mit Entscheiden vom 19. Dezember 2014\nab. Soweit die Einsprachen die Akontobeiträge für die Jahre 2013 und 2014 betreffe, könne\nnicht darauf eingetreten werden, da hierfür noch keine Verfügungen vorlägen.\n\nB. Gegen diese Einspracheentscheide reichte A.____ für sich und im Namen von B.____\nam 30. Januar 2015 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Er beantragte sinngemäss die Herabsetzung der geforderten Beiträge, da sie\nfinanziell nicht in der Lage seien, diese zu bezahlen.\n\nC. In der Vernehmlassung vom 17. März 2013 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.\n\nDer Präsident zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen\nund Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen beim Versicherungsgericht am Ort der\nAusgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.\nVorliegend sind Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft\nstrittig, so dass die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit beim Kantonsgericht liegt.\n\n1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts\nStreitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Der vorliegend\nbestrittene Betrag erreicht diese Streitwertgrenze nicht, weshalb die Angelegenheit präsidial\nentschieden wird.\n\n2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu\ndenen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung -\nStellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit\nan einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131\nV 164, E. 2.1, mit Hinweisen).\n\n2.2 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bilden die Einspracheentscheide der\nAusgleichskasse vom 19. Dezember 2014 beziehungsweise die Verfügungen vom 10. Oktober\n2014. Die Ausgleichskasse entschied darin lediglich über die Beiträge für das Jahr 2012 definitiv; für die Jahre 2013 und 2014 teilte sie den Beschwerdeführern die provisorisch festgelegten\nAkontobeiträge mit. Zu den Beiträgen für die Jahre 2013 und 2014 sind somit noch keine Verfügungen ergangen, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt. Soweit\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndie Beschwerdeführer die von der Ausgleichskasse geforderten Akontobeiträge für die Jahre\n2013 und 2014 überprüft haben möchten, kann deshalb heute mangels Vorliegens einer Verfügung darauf nicht eingetreten werden. Streitgegenstand bilden somit die Beitragsverfügungen\nvom 10. Oktober 2014 für das Jahr 2012.\n\n"}