2. Die Akten des vorstehenden Beschwerdeverfahrens werden zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2015 wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. http://www.bl.ch/kantonsgericht Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht