5. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.– durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt eine Rückerstattung der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 5‘616.– im Streit; die Beurteilung der Beschwerde vom 29. Januar 2015 fällt damit in die Kompetenz der präsidierenden Person des Kantonsgerichts. Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.