_ abgemeldet hat. Aufgrund dieser summarischen Prüfung bestehen für das Kantonsgericht Anhaltspunkte dafür, dass in Anwendung von Art. 85bis Abs. 1 AHVG das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung zuständig sein dürfte. Die Akten des Beschwerdeverfahrens werden deshalb an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Selbstredend steht es diesem offen, frei über seine Zuständigkeit und ein Eintreten auf die Beschwerde zu entscheiden.