Eine Beurteilung dieser Frage unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven Umstände kann nicht Aufgabe des unzuständigen Kantonsgerichts sein. Eine summarische Prüfung der vorhandenen Unterlagen ergibt, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre in E.____ studiert hat und sich gemäss den in der Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2015 festgehaltenen Adressen auch nach seinem Studienabschluss im April/Mai 2014 weiterhin in E.____ aufhält. Ferner hat eine amtliche (telefonische) Erkundigung bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde F.____ ergeben, dass sich A.____ per 1. Dezember 2009 nach E.____ abgemeldet hat.