der Aufenthalt (unter anderem) zum Zweck der Ausbildung begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Damit wird einerseits festgehalten, dass ein Aufenthalt zu Sonderzwecken in der Regel keine Verlegung des Wohnsitzes bedeutet, andererseits aber auch, dass die betroffene Person in gewissen Fällen an diesem Ort trotzdem ihren Lebensmittelpunkt und damit Wohnsitz haben kann (vgl. BGE 135 III 56 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2010, 1C_420/2010, E. 3.6). Eine Beurteilung dieser Frage unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven Umstände kann nicht Aufgabe des unzuständigen Kantonsgerichts sein.