3. In diesem Zusammenhang stellt sich nunmehr die Frage nach dem Wohnsitz des Beschwerdeführers. Wie bereits in Erwägung 2 hiervor erwähnt, ist der Beschwerdeführer zum Zweck eines Studienaufenthalts mit Beginn im Jahr 2010 ins Ausland nach E.____ ausgereist. Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt (unter anderem) zum Zweck der Ausbildung begründet für sich allein keinen Wohnsitz.