Nach dem Ausgeführten wird deutlich, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft kann folglich auf die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde vom 29. Januar 2015 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintreten. Gestützt auf Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 58 Abs. 3 ATSG ist die betreffende Beschwerde jedoch an das zuständige Versicherungsgericht zu überweisen.