2. Aus den mit der Beschwerde vom 29. Januar 2015 eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer spätestens per 3. Mai 2010 im Ausland an der D.____ University in E.____, als Studierender eingeschrieben hat. Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung und den angefochtenen Einspracheentscheid jeweils an den Beschwerdeführer an der Adresse seiner Mutter in F.____ adressiert. Dort habe er gemäss der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2015 Wohnsitz. Nach dem Ausgeführten wird deutlich, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat.