In der Folge äusserte sich die Ausgleichskasse dahingehend, dass nicht das Kantonsgericht Basel-Landschaft, sondern das Versicherungsgericht des Kantons C.____ zur Behandlung der Beschwerde vom 29. Januar 2015 zuständig sei. Das Kantonsgericht sei irrtümlich in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids als zuständige Rechtsmittelinstanz aufgeführt worden. Das Verfahren vor Kantonsgericht sei abzuschreiben und die Unterlagen seien zur weiteren Instruktion an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :