__, mit Eingabe vom 29. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). B. Aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen erachtete es das Kantonsgericht in formeller Hinsicht als fraglich, ob es zur Beurteilung örtlich zuständig sei. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 gab es der Beschwerdegegnerin deshalb vorab Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. In der Folge äusserte sich die Ausgleichskasse dahingehend, dass nicht das Kantonsgericht Basel-Landschaft, sondern das Versicherungsgericht des Kantons C.____ zur Behandlung der Beschwerde vom 29. Januar 2015 zuständig sei.