{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-40---46_2015-02-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a1b0c955-8424-40fa-90d8-123d74533749&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433571", "Checksum": "c497caec3072b0fd40397d4757bed211"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-15-40---46_2015-02-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=91a30863-2e07-4c3e-9677-ecdfa17f9cbb", "Checksum": "022f0704695fbaeaa87875bb9dbe82fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 15 40 / 46", "710 2015 40 / 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.02.2015 710 15 40 / 46 (710 2015 40 / 46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:13:55", "Checksum": "4e2dbbb22cb8c94c01cbc873a939e240", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.02.2015 710 15 40 / 46 (710 2015 40 / 46)\nRegeste:\nRückforderung\n\n3. In diesem Zusammenhang stellt sich nunmehr die Frage nach dem Wohnsitz des Beschwerdeführers. Wie bereits in Erwägung 2 hiervor erwähnt, ist der Beschwerdeführer zum\nZweck eines Studienaufenthalts mit Beginn im Jahr 2010 ins Ausland nach E.____ ausgereist.\nGemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt (unter anderem) zum Zweck der Ausbildung begründet für sich\nallein keinen Wohnsitz. Damit wird einerseits festgehalten, dass ein Aufenthalt zu Sonderzwecken in der Regel keine Verlegung des Wohnsitzes bedeutet, andererseits aber auch, dass die\nbetroffene Person in gewissen Fällen an diesem Ort trotzdem ihren Lebensmittelpunkt und damit Wohnsitz haben kann (vgl. BGE 135 III 56 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts\nvom 25. Januar 2010, 1C_420/2010, E. 3.6). Eine Beurteilung dieser Frage unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven Umstände kann nicht Aufgabe des unzuständigen Kantonsgerichts\nsein. Eine summarische Prüfung der vorhandenen Unterlagen ergibt, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre in E.____ studiert hat und sich gemäss den in der Beschwerdeschrift vom\n29. Januar 2015 festgehaltenen Adressen auch nach seinem Studienabschluss im April/Mai\n2014 weiterhin in E.____ aufhält. Ferner hat eine amtliche (telefonische) Erkundigung bei der\nEinwohnerkontrolle der Gemeinde F.____ ergeben, dass sich A.____ per 1. Dezember 2009\nnach E.____ abgemeldet hat. Aufgrund dieser summarischen Prüfung bestehen für das Kantonsgericht Anhaltspunkte dafür, dass in Anwendung von Art. 85bis Abs. 1 AHVG das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung zuständig sein dürfte. Die Akten des Beschwerdeverfahrens\nwerden deshalb an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Selbstredend steht es diesem\noffen, frei über seine Zuständigkeit und ein Eintreten auf die Beschwerde zu entscheiden.\n\n4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die\nParteien kostenlos zu sein hat, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben\nsind. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang wettzuschlagen.\n\n5. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.–\ndurch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt eine Rückerstattung der Ausgleichskasse in der Höhe\nvon Fr. 5‘616.– im Streit; die Beurteilung der Beschwerde vom 29. Januar 2015 fällt damit in die\nKompetenz der präsidierenden Person des Kantonsgerichts.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Akten des vorstehenden Beschwerdeverfahrens werden zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.\n\n3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n5. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2015 wird\ndem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}